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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungstechniker
Stand Januar 2021

  1. Geltung
    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
    (CML Haustechnik) und natürlichen und juristischen Per-
    sonen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsge-
    schäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch
    für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
    insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folge-
    aufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
    wurde.
    1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
    die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
    abrufbar auf unserer Homepage
    (www.CML-Haustechnik.at/agb) und wurden diese auch an den
    Kunden übermittelt.
    1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-
    gung unserer AGB.
    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Ände-
    rungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
    Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unterneh-
    merischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
    dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
    uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer-
    seits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
    im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
    gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
    schriftliche Bestätigung verbindlich.
    2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
    Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
    oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
    Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
    nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
    Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-
    grunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-
    ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
    Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
    diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
    gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
    und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung
    des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewie-
    sen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kosten-
    voranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständ-
    lichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
    gutgeschrieben.
  3. Preise
    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-
    schalpreis zu verstehen.
    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
    ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
    Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
    geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
    Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-
    ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un-
    ternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden ge-
    genüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
    einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei
    ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zu-
    rückzunehmen.
    3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt-
    material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge-
    sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
    im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsverein-
    barung angemessen zu vergüten.
    3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
    des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Ent-
    gelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
    zumindest 5% hinsichtlich
    a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektiv-
    vertrag, Betriebsvereinbarungen oder
    b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kosten-
    faktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen
    der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der
    nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
    relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss ein-
    getreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in
    dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
    des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
    Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
    uns nicht in Verzug befinden.
    3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
    wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
    dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
    wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag ab-
    geschlossen wurde.
    3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei
    Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß
    Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
    Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn
    die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-
    tragsabschluss zu erbringen ist.
    3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außen-
    bogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im
    Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.
    Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
    wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
    angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an
    den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis ma-
    ximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
  4. Beigestellte Ware
    4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-
    den bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen
    Zuschlag von 30 % des Werts der beigestellten Geräte
    bzw des Materials zu berechnen.
    4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
    Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistel-
    lungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  5. Zahlung
    5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsab-
    schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
    Leistungsfertigstellung fällig.
    5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
    einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
    Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
    auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir ge-
    mäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
    berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu be-
    rechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
    Zinssatz iHv 4%.
    5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-
    schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als
    Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
    wird.
    5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
    anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zah-
    lungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
    Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
    den Kunden einzustellen.
    5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
    bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-
    schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
    gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
    eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen
    fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden
    unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo-
    chen erfolglos gemahnt haben.
    5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
    insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
    oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
    Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
    Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
    Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
    Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-
    währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und
    werden der Rechnung zugerechnet.
    5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
    zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
    Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung
    von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25,- soweit
    dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-
    rung steht.
  6. Bonitätsprüfung
    6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-
    nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
    Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu-
    bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
    (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-
    solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-
    merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
    übermittelt werden dürfen.
  7. Mitwirkungspflichten des Kunden
    7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
    frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
    sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge-
    schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
    dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
    oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
    Erfahrung kennen musste.
    7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-
    tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
    verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
    oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hin-
    dernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
    Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen An-
    gaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderun-
    gen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbe-
    zogener Details zu den notwendigen Angaben können bei
    uns angefragt werden.
    7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
    nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal-
    scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä-
    higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
    7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
    Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Be-
    hörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
    wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht
    der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
    Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches
    Wissen verfügen musste.
    7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
    Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen
    sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bau-
    lichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
    für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
    gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
    dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
    oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
    Erfahrung kennen musste.
    7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-
    rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
    der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
    Materialien zur Verfügung zu stellen.
    7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
    können bei uns angefragt werden.
    7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
    Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli-
    che Zustimmung abzutreten.
  8. Leistungsausführung
    8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
    Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
    berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er-
    forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge-
    ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
    gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
    besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge-
    handelt wird.
    8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
    Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän-
    zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie-
    fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
    Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
    stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
    Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be-
    schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf-
    laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
    notwendigen Mehraufwand angemessen.
    8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge-
    rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
    und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  9. Leistungsfristen und Termine
    9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
    Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht
    verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-
    gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein-
    flussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen
    das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
    bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
    Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-
    mutbar machen.
    9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
    die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um-
    stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-
    grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
    Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen ent-
    sprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungster-
    mine entsprechend hinausgeschoben.
    9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La-
    gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in
    unserem Betrieb __% des Rechnungsbetrages je begon-
    nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
    wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
    dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
    9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-
    und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
    Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht
    dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach
    Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
    der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kun-
    den mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger
    Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
  10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfan-
    ges
    10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsar-
    beiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Lei-
    tungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrich-
    tungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkenn-
    barer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemm-
    arbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
    Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
    schuldhaft verursacht haben.
  11. Behelfsmäßige Instandsetzung
    11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht ledig-
    lich eine sehr beschränkte und den Umständen
    entsprechende Haltbarkeit.
    11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
    umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu
    veranlassen.
  12. Gefahrtragung
    12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
    ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN
    VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
    12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN
    GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
    KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER
    DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER
    LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST
    ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
    ÜBERGEBEN.
    12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH
    GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
    VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
    TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
    SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
    DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER
    KUNDE GENEHMIGT JEDE
    VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.
  13. Annahmeverzug
    13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annah-
    meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
    Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
    angemessener Nachfristsetzung nicht für die Be-
    seitigung der ihm zuzurechnenden Umstände ge-
    sorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
    oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
    über die für die Leistungsausführung spezifizierten
    Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
    sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs-
    ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
    Gegebenheiten angemessenen Frist nachbe-
    schaffen.
    13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
    berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
    Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lager-
    gebühr in Höhe von 7% in Höhe der Rechnungs-
    summe zusteht.
    13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
    erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
    angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzu-
    treten.
    13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,
    dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in
    Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt
    ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
    Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zah-
    lung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Un-
    ternehmers vom Verschulden unabhängig.
    13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
    zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
    Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  14. Eigentumsvorbehalt
    14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-
    gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
    unser Eigentum.
    14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
    diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
    und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
    wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
    unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
    bereits jetzt als an uns abgetreten.
    14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
    des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern
    und auf seinen Rechnungen diese Abtretung an-
    zumerken und seine Schuldner auf diese hinzu-
    weisen. Über Aufforderung hat er dem Auftrag-
    nehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur
    Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
    und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
    stellen.
    14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
    angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
    Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
    Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht
    nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige
    Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
    Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
    Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
    mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-
    ses über sein Vermögen oder der Pfändung un-
    serer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständi-
    gen.
    14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
    Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbe-
    haltsware soweit für den Kunden zumutbar zu be-
    treten, dies nach angemessener Vorankündigung.
    14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-
    verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
    liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
    dieser ausdrücklich erklärt wird.
    14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
    gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
    und bestmöglich verwerten.
  15. Schutzrechte Dritter
    15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-
    terlagen bei und werden hinsichtlich solcher
    Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend ge-
    macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
    Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
    bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und
    den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendi-
    gen und zweckentsprechenden Kosten zu bean-
    spruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprü-
    che ist offenkundig.
    15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
    klaglos.
    15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
    für allfällige Prozesskosten angemessene Kos-
    tenvorschüsse zu verlangen.
    15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kunden-
    unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
    Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) her-
    stellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die
    Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegen-
    stände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-
    macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der
    Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis
    zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer
    die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
    15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-
    deter notwendiger und nützlicher Kosten vom
    Kunden beanspruchen.
  16. Unser geistiges Eigentum
    16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
    Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch un-
    seren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geis-
    tiges Eigentum.
    16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
    bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
    Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
    Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
    auszugsweisen Kopierens bedarf unserer aus-
    drücklichen Zustimmung.
    16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim-
    haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu-
    gegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  17. Gewährleistung
    17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
    Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für
    unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehme-
    rischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
    17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-
    chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
    der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
    Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
    übernommen hat oder die Übernahme ohne An-
    gabe von Gründen verweigert hat.
    17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
    bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe-
    termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
    erfolgt.
    17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
    Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
    Kunden behauptenden Mangels dar.
    17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-
    nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
    einzuräumen.
    17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbe-
    rechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
    Aufwendungen für die Feststellung der Mängel-
    freiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
    dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
    vorhanden war.
    17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An-
    lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzöge-
    rung uns zugänglich zu machen und uns die Mög-
    lichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns
    bestellten Sachverständigen einzuräumen.
    17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-
    rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäfts-
    gang nach Ablieferung durch Untersuchung fest-
    gestellt hat oder feststellen hätte müssen sind un-
    verzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an
    uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel
    müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
    Entdecken angezeigt werden.
    17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
    mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch wel-
    che ein weitergehender Schaden droht oder eine
    Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird,
    ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
    dies nicht unzumutbar ist.
    Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
    gilt die Ware als genehmigt.
    17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe-
    rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Auf-
    wendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
    oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    17.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver-
    besserung oder angemessene Preisminderung
    abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen
    und unbehebbaren Mangel handelt.
    17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
    Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
    sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
    so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Aus-
    führung Gewähr.
    17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
    Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll ge-
    eignet ist, wenn dies ausschließlich auf abwei-
    chende tatsächliche Gegebenheiten von den uns
    im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
    Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mit-
    wirkungspflichten nicht nachkommt.
    17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind
    – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unterneh-
    merischen Kunden an uns zu retournieren.
    17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangel-
    haften Sache an uns trägt zur Gänze der unter-
    nehmerische Kunde.
    17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzüg-
    liche Mangelfeststellung durch uns zu ermögli-
    chen.
    17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
    technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zulei-
    tungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
    einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder
    mit den gelieferten Gegenständen nicht kompati-
    bel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
    Mangel ist.
  18. Haftung
    18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
    Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
    Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur
    in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-
    tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
    einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-
    pflichtversicherung.
    18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
    Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
    übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt
    dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
    ausgehandelt wurde.
    18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-
    den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
    gerichtlich geltend zu machen.
    18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
    gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-
    lungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese
    dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ih-
    rerseits mit dem Kunden – zufügen.
    18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
    durch unsachgemäße Behandlung oder Lage-
    rung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Be-
    dienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
    Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
    durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
    Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
    Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso be-
    steht der Haftungsausschluss für Unterlassung
    notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich
    die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
    haften, Versicherungsleistungen durch eine ei-
    gene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
    Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
    Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
    und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
    sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versi-
    cherungsleistung und beschränkt sich unsere Haf-
    tung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
    durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
    entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
    im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedie-
    nungsanleitungen und sonstige produktbezogene
    Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und
    Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Import-
    euren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
    Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
    können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine
    ausreichende Versicherung für Produkthaftungs-
    ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Re-
    gressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
  19. Salvatorische Klausel
    19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so
    wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
    berührt.
    19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmeri-
    sche Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
    vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Er-
    satzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
    Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
    kommt.
  20. Allgemeines
    20.1. Es gilt österreichisches Recht.
    20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (4701,
    Bad Schallerbach).
    20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-
    hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und
    dem unternehmerischen Kunden ergebenden
    Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zu-
    ständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,
    sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das
    Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher sei-
    nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-
    schäftigung hat.
    20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
    Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
    Informationen hat der Kunde uns umgehend
    schriftlich bekannt zu geben.
    20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der
    Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden
    und uns bewusst und dies wurde in die Geschäfts-
    grundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt aus-
    drücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei An-
    nahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einver-
    standen ist.
    Anmerkungen: Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen
    für beide Geschlechter.