Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungstechniker
Stand Januar 2021
- Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(CML Haustechnik) und natürlichen und juristischen Per-
sonen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsge-
schäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch
für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folge-
aufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage
(www.CML-Haustechnik.at/agb) und wurden diese auch an den
Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-
gung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Ände-
rungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unterneh-
merischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen. - Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer-
seits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-
grunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-
ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung
des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewie-
sen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kosten-
voranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständ-
lichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben. - Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-
schalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-
ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un-
ternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden ge-
genüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zu-
rückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt-
material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge-
sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsverein-
barung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Ent-
gelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 5% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektiv-
vertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kosten-
faktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss ein-
getreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in
dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag ab-
geschlossen wurde.
3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß
Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn
die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-
tragsabschluss zu erbringen ist.
3.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außen-
bogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im
Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet.
Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an
den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis ma-
ximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt. - Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-
den bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen
Zuschlag von 30 % des Werts der beigestellten Geräte
bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistel-
lungen liegt in der Verantwortung des Kunden. - Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsab-
schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir ge-
mäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu be-
rechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-
schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als
Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zah-
lungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-
schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen
fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo-
chen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-
währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25,- soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-
rung steht. - Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-
nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu-
bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-
solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-
merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen. - Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge-
schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-
tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hin-
dernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen An-
gaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderun-
gen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbe-
zogener Details zu den notwendigen Angaben können bei
uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal-
scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä-
higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Be-
hörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht
der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches
Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bau-
lichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder
Erfahrung kennen musste.
7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-
rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli-
che Zustimmung abzutreten. - Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er-
forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge-
ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge-
handelt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän-
zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie-
fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be-
schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf-
laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge-
rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden. - Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht
verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-
gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein-
flussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-
mutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um-
stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-
grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen ent-
sprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungster-
mine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La-
gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in
unserem Betrieb __% des Rechnungsbetrages je begon-
nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-
und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kun-
den mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen. - Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfan-
ges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsar-
beiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Lei-
tungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrich-
tungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkenn-
barer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemm-
arbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche
Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben. - Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht ledig-
lich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu
veranlassen. - Gefahrtragung
12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI
ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN
VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG.
12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN
GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER
DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER
LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST
ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR
ÜBERGEBEN.
12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH
GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE
TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF
DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER
KUNDE GENEHMIGT JEDE
VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART. - Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annah-
meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit
Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Be-
seitigung der ihm zuzurechnenden Umstände ge-
sorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs-
ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbe-
schaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die
Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lager-
gebühr in Höhe von 7% in Höhe der Rechnungs-
summe zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzu-
treten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag,
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt
ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zah-
lung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Un-
ternehmers vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. - Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-
gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern
und auf seinen Rechnungen diese Abtretung an-
zumerken und seine Schuldner auf diese hinzu-
weisen. Über Aufforderung hat er dem Auftrag-
nehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu
stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht
nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige
Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-
ses über sein Vermögen oder der Pfändung un-
serer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständi-
gen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbe-
haltsware soweit für den Kunden zumutbar zu be-
treten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn
dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten. - Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-
terlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend ge-
macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und
den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendi-
gen und zweckentsprechenden Kosten zu bean-
spruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprü-
che ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kos-
tenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kunden-
unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) her-
stellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die
Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegen-
stände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-
macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der
Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-
deter notwendiger und nützlicher Kosten vom
Kunden beanspruchen. - Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch un-
seren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geis-
tiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer aus-
drücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim-
haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu-
gegangenen Wissens Dritten gegenüber. - Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für
unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehme-
rischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-
chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne An-
gabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabe-
termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
Kunden behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-
nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbe-
rechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängel-
freiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An-
lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzöge-
rung uns zugänglich zu machen und uns die Mög-
lichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns
bestellten Sachverständigen einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-
rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäfts-
gang nach Ablieferung durch Untersuchung fest-
gestellt hat oder feststellen hätte müssen sind un-
verzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an
uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel
müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
Entdecken angezeigt werden.
17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch wel-
che ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird,
ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit
dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
17.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe-
rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Auf-
wendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver-
besserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen
und unbehebbaren Mangel handelt.
17.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Aus-
führung Gewähr.
17.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll ge-
eignet ist, wenn dies ausschließlich auf abwei-
chende tatsächliche Gegebenheiten von den uns
im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mit-
wirkungspflichten nicht nachkommt.
17.15. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind
– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unterneh-
merischen Kunden an uns zu retournieren.
17.16. Die Kosten für den Rücktransport der mangel-
haften Sache an uns trägt zur Gänze der unter-
nehmerische Kunde.
17.17. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzüg-
liche Mangelfeststellung durch uns zu ermögli-
chen.
17.18. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zulei-
tungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder
mit den gelieferten Gegenständen nicht kompati-
bel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
Mangel ist. - Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur
in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-
tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft-
pflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt
dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-
den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-
lungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese
dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ih-
rerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lage-
rung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Be-
dienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso be-
steht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich
die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine ei-
gene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versi-
cherungsleistung und beschränkt sich unsere Haf-
tung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedie-
nungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und
Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Import-
euren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungs-
ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Re-
gressansprüchen schad- und klaglos zu halten. - Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt.
19.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmeri-
sche Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Er-
satzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt. - Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (4701,
Bad Schallerbach).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-
hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und
dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zu-
ständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,
sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das
Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-
schäftigung hat.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Kunde uns umgehend
schriftlich bekannt zu geben.
20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der
Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden
und uns bewusst und dies wurde in die Geschäfts-
grundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt aus-
drücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei An-
nahmeverzug (insbesondere gemäß 13.) einver-
standen ist.
Anmerkungen: Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen
für beide Geschlechter.